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Gesetz
Grundlage für
die Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres ist das „Gesetz zur Förderung von
Jugendfreiwilligendiensten“ (JFDG)
vom 16. Mai 2008.
Dieses Bundesgesetz regelt die Rahmenbedingungen, die erfüllt sein müssen, um das Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) durchzuführen. Damit wird Rechtssicherheit für Träger, Einsatzstellen und FSJ Freiwillige erreicht. Es regelt im einzelnen die Fördervoraussetzungen, die Leistungen, die Dauer, die pädagogische Begleitung und die Aufgaben, die ein FSJ Träger wie die „Sozialen Lerndienste im Bistum Trier“ erfüllen müsssen, um das FSJ durchzuführen.
Dieses Bundesgesetz regelt die Rahmenbedingungen, die erfüllt sein müssen, um das Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) durchzuführen. Damit wird Rechtssicherheit für Träger, Einsatzstellen und FSJ Freiwillige erreicht. Es regelt im einzelnen die Fördervoraussetzungen, die Leistungen, die Dauer, die pädagogische Begleitung und die Aufgaben, die ein FSJ Träger wie die „Sozialen Lerndienste im Bistum Trier“ erfüllen müsssen, um das FSJ durchzuführen.